Das Bundesfinanzministerium hat mit Datum vom 20.11.07 zur
einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in
Vollzeitpflege folgendes bekannt gegeben:
Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege
GZ: IV C 3 - S 2342/07/0001
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder gilt für in der Vollzeitpflege vereinnahmte Gelder
Folgendes:
Die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII dient dazu, einem Kind
zeitlich befristet oder dauerhaft im Haushalt der Pflegeeltern ein
neues Zuhause zu bieten. Zwischen Pflegeeltern und Kind soll ein dem
Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches Band entstehen. Formen der
Vollzeit-pflege sind die Dauerpflege, die Kurzzeitpflege, die
Bereitschaftspflege, die Wochenpflege sowie die Sonderpflege.
Im Rahmen der Vollzeitpflege wird nach § 39 SGB VIII Pflegegeld
ausgezahlt, welches die materiellen Aufwendungen und die Kosten der
Erziehung abdeckt. Zusätzlich werden anlass-bezogene Beihilfen und
Zuschüsse geleistet. Sowohl das Pflegegeld als auch die
anlassbezogenen Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind
steuerfreie Beihilfen im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG, die die Erziehung
unmittelbar fördern, sofern eine Erwerbstätigkeit nicht vorliegt.
Werden mehr als sechs Kinder im Haushalt aufgenommen, wird eine
Erwerbstätig
keit vermutet. Bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern ist
ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht
erwerbsmäßig betrieben wird.
Die Bestandteile der Vergütungen an Bereitschaftspflegepersonen,
die unabhängig von der tatsächlichen Aufnahme von Kindern geleistet
werden, fördern nicht unmittelbar die Erziehung. Diese sog.
Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder sind steuerpflichtig.
Werden steuerpflichtige Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder
gezahlt, sind auch die Erstattungen zur Unfallversicherung und
Altersvorsorge zu versteuern. Werden in einem Monat sowohl steuerfreies
Pflegegeld als auch steuerpflichtige Platzhaltekosten und
Bereitschaftsgelder gezahlt, sind die Erstattungen zur
Unfallversicherung und Altersvorsorge aus Vereinfachungsgründen nicht
zu besteuern.
Dieses Schreiben ersetzt die im BMF-Schreiben vom 24. Mai 2007
(BStBl I S. 487) unter „2. Vollzeitpflege“ getroffenen Aussagen. Es
gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2008.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.